AGBs
Wichtig: Bitte lesen Sie die AGB sorgfältig durch.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge.
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins ggf. in elektronischer Form.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Falls erforderlich, wird das Fahrzeug auf den aktuellen Softwarestand
gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang
Fahrzeugdaten verschlüsselt und temporär lokal gesichert. Durch die
Softwareaktualisierung kann es auch zu folgenden Änderungen kommen:
a) Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen.
b) Freischaltung neuer Funktionen, soweit dies bestehende Funktionen nicht
einschränkt und die Freischaltung der neuen Funktion dem Auftraggeber
nach Art der Funktion und Auswirkungen ihrer Freischaltung auch im
Übrigen zumutbar ist.
c) Überschreibung von Modifikationen der Fahrzeugsoftware (z. B. Leistungsoptimierungen), die vom Auftraggeber eigenmächtig vorgenommen wurden.
d) Individuelle Einstellungen im Fahrzeug können vereinzelt auf Werkseinstellungen zurückfallen.
5. Hinweis: Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben
nach 50 bis 100 km erforderlich.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist. Dabei nutzt der Auftragnehmer die vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kanäle.
3. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von
1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrags
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass
das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VIl. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört
VlII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Dies gilt nicht bei gewerblichen An- und Verkauf.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1
gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich
um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die
Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5
entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.
XI. Datenschutz
1. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden
vom Auftragnehmer Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten
aus dem Fahrzeugschlüssel und den verbauten elektronischen
Steuergeräten ausgelesen und vom Auftragnehmer zum Zwecke der
Service- und Reparaturdienstleistungen verarbeitet. Zur Dokumentation
des Fahrzeugzustands kann der Auftragnehmer zudem Foto- und/
oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs anfertigen und zum Zwecke der
Abwicklung der Service- und Reparaturdienstleistungen verwenden.
Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag über zu erbringende Service- und Reparaturdienstleistungen.
Ohne Auslesen und Verarbeiten der Fahrzeugdaten kann die beauftragte
Service- oder Reparaturleistung möglicherweise nicht erbracht werden.
Zur Vorbereitung eines Werkstatttermins können darüber hinaus mit expliziter Einwilligung des Auftraggebers die Schlüsseldaten des Fahrzeugs
(insb. VIN, km-Stand, Servicebedarf) über Onlinedienste des Herstellers
(z.B. BMW ConnectedDrive) online ausgelesen werden (Remote Key Read).
Die ausgelesenen Fahrzeugdaten werden so lange gespeichert, wie es die
jeweiligen Zwecke erfordern.
2. Die unter Punkt 1 genannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z.B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie
z.B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z.B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Serviceund Werkstattdaten (z.B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute
Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Weitere Details
erläutert bei Bedarf der Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer übermittelt die ausgelesenen Fahrzeugdaten an den
Hersteller, der die Daten zu eigenen Zwecken nutzt. Weitere Daten zur Person
des Auftraggebers werden nicht übermittelt. Die Übermittlung dient der
Bereitstellung von Service- und Reparaturprozessen durch den Hersteller und
zu Dokumentationszwecken (z. B. für die Vermeidung von Wiederholreparaturen). Diese technischen Fahrzeugdaten ohne Bezug zur Person des
Auftraggebers werden auch für die berechtigten Interessen des Herstellers
an der Sicherung der Produktqualität, der Produktbeobachtung sowie der
Produktentwicklung genutzt. Der Hersteller wertet die Fahrzeugdaten
zudem zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus, etwa um zu bestimmen,
welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind.
4. Zum Zwecke einer effizienten Abwicklung von Schadensfällen oder Fahrzeugrücknahmen werden Teile der zuvor genannten Daten an die herstellereigene Leasinggesellschaft übermittelt.
5. Zur erleichterten Abwicklung von Schadensfällen übermittelt der
Auftraggeber Teile der zuvor genannten Fahrzeugdaten an zuständige
Versicherungen. Dies erfolgt nur bei einem entsprechenden Auftrag durch
den Auftraggeber.
6. Im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen werden bestimmte Verbrauchsdaten
(sog. OBFCM-Daten) zu Ihrem Fahrzeug erhoben und über den Hersteller
an die EU-Kommission übermittelt. Die Datenerhebung und -übermittlung
zu diesem Zweck können Sie beim Auftragnehmer verweigern.
7. Der Auftragnehmer nutzt beauftragte technische Dienstleister, etwa zur Erstellung standardisierter Reparaturaufträge oder zur Errechnung von
Kostenvoranschlägen.
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine beim
Auftragnehmer gespeicherten Daten zu verlangen, Daten berichtigen
oder löschen zu lassen, Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen,
Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen oder Übertragbarkeit
der Daten zu verlangen. Der Auftraggeber kann zudem Beschwerde bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, so er der Meinung ist, dass
seine Bedenken zum Datenschutz nicht ernst genommen werden. Selbige
Rechte können auch dem Hersteller gegenüber bezüglich der gemäß 3)
transferierten Daten geltend gemacht werden.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.
Bedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen
I. Vertragsabschluss / Übermittlung von Daten
Die Präsentation von Kraftfahrzeugen des Verkäufers auf der
Webseite oder auf Verkaufsplattformen stellt kein bindendes
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine
Einladung die präsentierten Kraftfahrzeuge beim Verkäufer zu
bestellen.
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Dieses gilt auch für
das Absenden einer Bestellung durch den Käufer über die
Webseite, eine Verkaufsplattform oder per Fax.
Die automatisierte Bestätigung des Zugangs der verbindlichen
Bestellung gegenüber dem Käufer über die Webseite, eine
Verkaufsplattform oder eine Zugangsbestätigung durch den
Verkäufer stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung durch
den Verkäufer dar.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der verbindlichen
Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 7 Tagen abzulehnen. Sie
gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des
Kaufgegenstandes.
II. Übermittlung von Daten
Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon,
Firmenangabe) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag
zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z.B.
Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur
Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B.
Finanzierung, Einplanung und Produktion des Fahrzeugs,
Sicherstellung des Preisschutzes, Garantieabwicklung,
Produktverbesserung etc.) vom beauftragten Verkäufer, sowie –
wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich – dem
Fahrzeugimporteur, dem Fahrzeughersteller, sowie den weltweit
verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten
Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten
(z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw.
genutzt.
Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR
an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden,
erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den
geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
III. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden
zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet.
IV. Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises
Der Kaufpreis einschließlich des Preises für vereinbarte
Nebenleistungen ist vor Übernahme des Kaufgegenstandes
vollständig zu entrichten.
Der Kaufpreis einschließlich des Preises der vereinbarten
Nebenleistungen ist fällig spätestens 8 Tage nach Anzeige des
Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des
Kaufgegenstandes zur Übergabe sowie der Anzeige der
Bereitstellung der Übersendung der Rechnung. Ist mit dem Käufer
eine Anzahlung auf den Kaufpreis vereinbart, ist diese
vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sofort nach
Rechnungsstellung fällig.
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur
aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen,
wenn dies auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
V. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die vereinbarten Termine um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Ereignisse
höherer Gewalt können z.B. Naturkatastrophen, Epidemien,
Rohstoffknappheit, Kriege, politische Unruhen, Terrorakte,
hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen sein. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
VI. Abnahme
Der Käufer hat den zur vertragsgemäßen Übergabe
bereitgestellten Kaufgegenstand binnen 8 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Ansprüchen Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des
Kaufpreises einschließlich des Preises der vereinbarten
Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich für den
Kaufgegenstand eine Nutzung einräumen.
VIII. Sach- und Rechtsmängelhaftung
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Fahrzeugs an den Käufer.
Ist der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, kann die
Verjährungsfrist vertraglich wirksam auf ein Jahr verkürzt werden,
wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Willenserklärung durch
den Verkäufer von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in
Kenntnis gesetzt und die Verkürzung der Verjährungsfrist
ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der
Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
In Bezug auf Waren mit digitalen Elementen gelten für Sach- und
Rechtsmängel an digitalen Elementen die gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen.
Vom Verkäufer im Rahmen einer Nachbesserung ersetzte Teile
werden Eigentum des Verkäufers.
Die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte
Schäden ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen leicht fahrlässig versachte Schäden ist ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzungen, Haftungsausschlüsse und Verkürzungen
der Verjährung gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetzes zwingend haftet, insbesondere bei arglistigem
Verschweigens eines Mangels oder nach dem
Produkthaftungsgesetz, bzw. etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme eines Beschaffungsrisikos
oder einer Garantie
IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderung, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen, wozu er auch nicht verpflichtet ist.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.